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SALUTEM connect e.K.
Inhaber Dr. med. Evelina Toteva
Osannstrasse 36
D-64285 Darmstadt

Tel. +49 6151 78 76 740

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Umsatzsteuer-Identifikationsnummer gem. § 27a UStG: DE 300680509

Verantwortlich für den Inhalt: Dr. med. Evelina Toteva


Rechtliche Rahmenbedingungen

Die Berufsbezeichnung Gesundheits- und Krankenpflegerin (früher Krankenschwester) ist in Deutschland geschützt, jedoch nicht die Ausübung der Tätigkeit. Jede Pflegekraft, die ohne Einschränkung in der Gesundheits- und Krankenpflege in Deutschland tätig sein will, braucht hierfür eine staatliche Genehmigung. Diese Erlaubnis erteilen die Regierungspräsidien der Bundesländer. In Deutschland richtet sich die staatliche Anerkennung als Gesundheits- und Krankenpflegerin nach den Vorschriften des Krankenpflegegesetzes (KrPflG) vom 16.07.2003 (BGBl.I, S.1442 ff.).

Anerkennung der Berufsbezeichnung für Bewerber aus Mitgliedsstaaten der Europäischen Union (EU)

Die Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates der Europäischen Union regelt die Anerkennung von Berufsqualifikationen innerhalb der EU, in Kraft seit 2007. Die berufliche Anerkennung von Pflegekräften ist in Kapitel III "Anerkennung auf der Grundlage der Koordinierung der Mindestanforderungen", Abschnitt 3, Artikel 31 "Ausbildung von Krankenschwestern und Krankenpflegern, die für allgemeine Pflege verantwortlich sind" beschrieben. Der erforderliche Ausbildungsstandard umfasst mindestens einen Ausbildungszeitraum von drei Jahren mit 4.600 Stunden Theorie und klinisch-praktische Anweisungen.

Grundlage des Anerkennungsverfahrens der zuständigen Regierungspräsidien ist das Gesetz über die Feststellung der Gleichwertigkeit der Berufsqualifikationen www.gesetze-im-internet.de/bqfg/index.html. Dieses wird durch länderrechtliche Anwendungshinweise umgesetzt.

Sprachkenntnisse sind eines der wichtigsten Prüfkriterien der Anerkennungsstellen zum Erreichen/ Feststellung der Gleichwertigkeit. Formuliert ist üblicherweise: Nachweis der für die Berufsausübung notwendigen Deutschkenntnisse. Zurzeit ist feststellbar, dass die erforderlichen deutschen Sprachkenntnisse auf unterschiedliche Art und Weise geprüft werden, einige Stellen verlangen die persönliche Vorsprache des Bewerbers. Ob Nachweis von B1 oder B2-Niveau hängt von dem Bundesland ab (Hessen zum Beispiel B2). Siehe weiterführende Informationen unter: www.europaeischer-referenzrahmen.de/

Rechtliche Aspekte/ Anerkennung der Berufsbezeichnung für Bewerber aus Nicht-EU Staaten (Drittländer)

Gemäß § 2 Abs. 3 des KrPflG wird die Erlaubnis zur Führung der Berufsbezeichnung auch Personen erteilt, die außerhalb der Bundesrepublik Deutschland eine abgeschlossene Ausbildung erworben haben. Eine Pflegekraft muss dazu die Gleichwertigkeit ihrer Berufsausbildung vom zuständigen Regierungspräsidium feststellen lassen. Nationale Pflegediplome, Prüfungszeugnisse oder sonstige Befähigungsqualifikationen, die außerhalb der EU erworben wurden, unterliegen einer besonderen Prüfung. Ist die Gleichwertigkeit der Ausbildung nicht gegeben, ist ein äquivalenter Kenntnisstand nachzuweisen.

Dieser Nachweis wird durch die Ablegung einer mündlichen und praktischen Kenntnisprüfung erbracht. Das Bestehen der Kenntnisprüfung ist eine Voraussetzung, um später die formale Anerkennung zu erlangen und als Gesundheits- und Krankenpflegerin in Deutschland arbeiten zu dürfen. (siehe hierzu weiterührende Informationen unter der Rubrik für Bewerber).

Positivliste (gemäß § 6 Abs.2 Satz1 Nr. 2 Beschäftigungsverordnung

2013 wurde von der Agentur für Arbeit in Deutschland eine s.g. Positivliste veröffentlicht, auf der Berufe aufgeführt werden, die Fachkräften aus Drittländern – unter bestimmten Voraussetzungen – den Zugang zum deutschen Arbeitsmarkt erleichtern. Rechtsgrundlage ist § 6 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 der Beschäftigungsverordnung: Zuwanderung in Ausbildungsberufe.

Seit Juli 2013 gilt dies auch für Pflegekräfte aus Nicht-EU Staaten. Vorausgesetzt, dass sie die Anerkennung als Gesundheits- und Krankenpflegerin erhalten, kann eine dauerhafte Arbeitserlaubnis in Deutschland beantragt werden. Allgemeine Informationen zum Arbeitsmarktzugang für ausländische Bewerber: www.zav.de/arbeitsmarktzulassung

Zulassungsbescheinigung für Personalvermittlung ins Ausland von der Agentur für Arbeit

“SALUTEM connect” besitzt Zulassungsbescheinigung Nr. 1956 / 30.10.2015 für Personalvermittlung ins Ausland, ausgestellt vom Ministerium für Arbeit und Sozialpolitik der Republik Bulgarien.

Datenschutz

"SALUTEM connect" besitzt ein Zertifikat von der Kommission für Datenschutz der Republik Bulgarien, das bestätigt, dass das Unternehmen als für die Datenverarbeitung Verantwortlicher im "Verzeichnis der Verantwortlichen für die Datenverarbeitung und von denen geführten Registern" unter Nummer 417 829/ 01.10.2015 eingetragen worden ist.

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Quelle:
Datenschutz-Muster von Rechtsanwalt Thomas Schwenke -
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